Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

SPISAGO AG – Glas & Bauglas

Stand: August 2026

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Offerten, Bestellungen, Verträge, Lieferungen, individuell gefertigten Glasprodukte, Verglasungen, Montageleistungen, Reparaturen, Notfallleistungen, Serviceleistungen sowie sonstigen Leistungen der SPISAGO AG – Glas & Bauglas.

Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie durch SPISAGO AG schriftlich bestätigt wurden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn SPISAGO AG diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.


2. Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, durch schriftliche Annahme oder Unterzeichnung unserer Offerte durch den Kunden oder durch eine sonstige eindeutige schriftliche Auftragserteilung und deren Annahme durch SPISAGO AG zustande.

Eine Offerte ist während der darin angegebenen Gültigkeitsdauer verbindlich. Fehlt eine entsprechende Angabe, gilt die Offerte grundsätzlich 30 Tage ab Ausstellungsdatum.

Technische Änderungen, produktionsbedingte Anpassungen, Änderungen von Glasaufbauten oder geringfügige Abweichungen bleiben vorbehalten, sofern dadurch die vertraglich vereinbarten Eigenschaften und die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt werden.


3. Verbindlichkeit der Kundenangaben

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Angaben in der Offerte, Auftragsbestätigung, Zeichnungen und technischen Unterlagen vor der Freigabe sorgfältig zu prüfen.

Dies betrifft insbesondere:

  • Masse und Abmessungen
  • Breiten und Höhen
  • Glasdicken
  • Anzahl der Elemente
  • Glasaufbau
  • Glasart
  • Öffnungsrichtungen
  • Rahmen- und Einbausituationen
  • Farben
  • Beschläge
  • Griffe
  • Profile
  • Anschlussdetails
  • Montageangaben
  • technische Ausführungen
  • gewünschte Eigenschaften
  • besondere Projektanforderungen.

Mit der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. Produktionsfreigabe bestätigt der Kunde die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben.


4. Vom Kunden oder Dritten bereitgestellte Masse

4.1 Verantwortung für Kundenmasse

Werden Masse, Abmessungen, Zeichnungen, Pläne, Öffnungsmasse oder sonstige technische Angaben durch den Kunden, Architekten, Bauleiter, Planer, Monteur oder einen sonstigen vom Kunden beauftragten Dritten bereitgestellt, trägt der Kunde die Verantwortung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit.

4.2 Keine Haftung für fehlerhafte Kundenmasse

SPISAGO AG übernimmt keine Haftung für Schäden, Mehrkosten, Verzögerungen, Nacharbeiten, Ersatzlieferungen, Produktionskosten oder sonstige Folgen, die auf fehlerhafte, unvollständige oder falsch übermittelte Masse oder technische Angaben des Kunden oder eines von ihm beauftragten Dritten zurückzuführen sind, soweit gesetzlich zulässig.

Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben:

  • Glas oder Verglasung nicht passt,
  • ein Produkt neu gefertigt werden muss,
  • Glas ausgetauscht werden muss,
  • zusätzliche Profile oder Materialien erforderlich werden,
  • Montagearbeiten nicht oder nur teilweise ausgeführt werden können,
  • zusätzliche Anfahrten erforderlich werden,
  • Bauanschlüsse angepasst werden müssen,
  • sich Liefer- oder Montagtermine verschieben,
  • weitere Handwerkerleistungen erforderlich werden.

Die daraus entstehenden zusätzlichen Kosten können dem Kunden vollständig in Rechnung gestellt werden.

4.3 Aufmass durch SPISAGO AG

Wird ausdrücklich ein Aufmass durch SPISAGO AG vereinbart und durch uns oder einen von uns beauftragten Fachbetrieb durchgeführt, übernehmen wir die Verantwortung für das von uns ermittelte Aufmass im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs.

Der Kunde bleibt verpflichtet, uns vor Produktionsbeginn über Planänderungen, Umbauten, besondere bauliche Gegebenheiten oder sonstige Änderungen zu informieren.


5. Verantwortung für Bauvorschriften, Bewilligungen und Projektvorgaben

Der Kunde bzw. Bauherr ist grundsätzlich dafür verantwortlich, dass das Bauprojekt sämtliche anwendbaren gesetzlichen, behördlichen, baurechtlichen und projektspezifischen Anforderungen erfüllt.

Dies umfasst insbesondere:

  • kantonale und kommunale Bauvorschriften
  • Bewilligungen
  • Auflagen von Bauämtern
  • Brandschutzvorschriften
  • energetische Anforderungen
  • Schallschutzanforderungen
  • Sicherheitsanforderungen
  • Anforderungen an Absturzsicherheit
  • Einbruchschutzanforderungen
  • Denkmalschutzauflagen
  • Anforderungen aus Baubewilligungen
  • Vorgaben von Architekten und Fachplanern
  • Vorgaben der Bauleitung
  • Vorgaben von Versicherungen
  • projektspezifische Normen und Anforderungen.

SPISAGO AG prüft solche Anforderungen nur, soweit dies ausdrücklich als Bestandteil des Auftrags vereinbart wurde.

SPISAGO AG übernimmt keine Haftung dafür, dass eine durch den Kunden oder dessen Vertreter vorgegebene Glaslösung, Verglasung oder Ausführung sämtliche behördlichen, baurechtlichen oder projektspezifischen Anforderungen erfüllt, sofern wir diese Prüfung nicht ausdrücklich als eigene Vertragsleistung übernommen haben.

Der Kunde hat uns sämtliche für die Ausführung relevanten Vorgaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.


6. Technische Planung und Auswahl der Verglasung

Sofern SPISAGO AG mit der Beratung und technischen Auslegung einer Verglasung beauftragt wurde, erfolgt diese auf Grundlage der uns zur Verfügung gestellten Informationen und der bei der Planung bekannten Rahmenbedingungen.

Die Verantwortung für nicht mitgeteilte Anforderungen, spätere Planänderungen oder besondere örtliche Gegebenheiten verbleibt beim Kunden.

Bei speziellen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich:

  • Brandschutz
  • Schallschutz
  • Wärmeschutz
  • Sonnenschutz
  • Sicherheit
  • Absturzsicherheit
  • Einbruchschutz
  • Vogelschutz
  • statischer Belastung
  • behördlicher Zulassung

kann die Vorlage entsprechender Planungsunterlagen, Nachweise oder Vorgaben durch den Kunden erforderlich sein.


7. Vertragsart – Werkvertrag und Kaufvertrag

Bei individuell nach Kundenangaben gefertigten Glasprodukten und Verglasungen kann ein Werkvertrag im Sinne von Art. 363 ff. OR vorliegen.

Bei standardisierten oder bereits bestehenden Produkten kann ein Kaufvertrag vorliegen.

Die konkrete rechtliche Qualifikation richtet sich nach dem jeweiligen Vertragsinhalt.

Für individuell gefertigte Produkte gelten insbesondere die vereinbarten Masse, Glasarten, Glasaufbauten, Ausführungen und technischen Spezifikationen.


8. Leistungen Dritter

SPISAGO AG übernimmt keine Verantwortung für Leistungen, die nicht Bestandteil unseres eigenen Vertrags sind.

Dies gilt insbesondere für Leistungen von:

  • Architekten
  • Bauleitern
  • Fachplanern
  • Fassadenbauern
  • Fensterbauern
  • Metallbauern
  • Gipsern
  • Maurern
  • Dachdeckern
  • Elektrikern
  • Sanitärunternehmen
  • Bodenlegern
  • anderen Handwerkern
  • Transportunternehmen
  • Drittmontageunternehmen.

Für Fehler oder Pflichtverletzungen Dritter haften wir nur, soweit uns nach zwingendem Recht eine eigene Haftung trifft oder wir die betreffende Leistung ausdrücklich als eigene Vertragsleistung übernommen haben.


9. Preise

Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Schweizer Franken (CHF).

Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird entsprechend dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Steuersatz berechnet.

Nicht ausdrücklich in der Offerte enthaltene Leistungen werden separat verrechnet.

Nachträgliche Änderungen, Zusatzleistungen oder aufgrund baulicher Gegebenheiten erforderliche Zusatzarbeiten können zu Mehrkosten führen.


10. Offerten

Unsere Offerten basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Informationen.

Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht Bestandteil der Offerte.

Dies gilt insbesondere für:

  • Demontage
  • Entsorgung
  • zusätzliche Montagearbeiten
  • Anpassungsarbeiten
  • Maurerarbeiten
  • Gipserarbeiten
  • Malerarbeiten
  • Abdichtungsarbeiten
  • Fassadenarbeiten
  • Gerüstleistungen
  • Hebemittel
  • Kranarbeiten
  • Spezialtransporte
  • Zusatzprofile
  • Bauanschlüsse
  • statische Abklärungen
  • behördliche Abklärungen
  • Planungsleistungen Dritter.

11. Änderungen nach Auftragserteilung

Änderungen nach Auftragserteilung oder Produktionsfreigabe sind nur möglich, sofern dies technisch und produktionstechnisch noch möglich ist.

Bereits entstandene Planungs-, Produktions-, Material-, Transport- oder Bearbeitungskosten können dem Kunden verrechnet werden.

Nach Produktionsbeginn besteht grundsätzlich kein Anspruch auf kostenlose Änderung oder Stornierung.


12. Stornierung

Individuell gefertigte Glasprodukte, Verglasungen und Sonderanfertigungen können nach Produktionsfreigabe grundsätzlich nicht kostenlos storniert werden.

Dies gilt insbesondere bei Produkten, die nach individuellen:

  • Massen
  • Glasaufbauten
  • Glasarten
  • Farben
  • Formen
  • Beschichtungen
  • technischen Spezifikationen

gefertigt wurden.

Bei einer Stornierung können insbesondere bereits entstandene Kosten für Material, Produktion, Planung, Aufmass, Transport, Montage und Drittunternehmen verrechnet werden.


13. Lieferzeiten

Lieferzeiten werden in der Offerte oder Auftragsbestätigung angegeben.

Sofern eine Lieferfrist nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet wurde, handelt es sich um einen Richtwert.

Verzögerungen aufgrund von Herstellern, Lieferanten, Transporteuren, Materialengpässen, Produktionsproblemen, behördlichen Massnahmen, höherer Gewalt oder sonstigen Umständen ausserhalb unseres Einflussbereichs begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadenersatz.


14. Lieferung und Zugänglichkeit

Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Baustelle zum vereinbarten Liefer- oder Montagetermin zugänglich und für die vereinbarten Arbeiten geeignet ist.

Insbesondere sind sicherzustellen:

  • geeignete Zufahrt
  • ausreichende Platzverhältnisse
  • freie Zugänge
  • geeignete Lagerflächen
  • erforderliche Bewilligungen
  • erforderliche Parkmöglichkeiten
  • erforderliche Hebe- und Transportmöglichkeiten
  • Schutz vorhandener Bauteile.

Zusätzliche Aufwendungen aufgrund nicht vorhandener oder unzureichender Voraussetzungen können dem Kunden verrechnet werden.


15. Montage

Eine Montage wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich Bestandteil der Offerte oder Auftragsbestätigung ist.

Nicht ausdrücklich vereinbarte Bauleistungen sind nicht Bestandteil der Montage.

Dies gilt insbesondere für:

  • Maurerarbeiten
  • Gipserarbeiten
  • Malerarbeiten
  • Fassadenarbeiten
  • WDVS-Arbeiten
  • Bodenarbeiten
  • Elektroarbeiten
  • statische Arbeiten
  • umfangreiche Abdichtungsarbeiten
  • Anpassungen an bestehenden Baukörpern.

16. Prüfung und Abnahme

Der Kunde hat gelieferte oder montierte Produkte nach Möglichkeit unverzüglich zu prüfen.

Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Lieferung bzw. Montage schriftlich zu melden.

Verdeckte Mängel sind nach ihrer Entdeckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Die Mängelmeldung soll eine möglichst genaue Beschreibung sowie gegebenenfalls Fotos enthalten.


17. Gewährleistung und Mängel

Bei berechtigten Mängeln hat SPISAGO AG grundsätzlich das Recht, zunächst eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Ein Anspruch auf sofortige Rückerstattung des Kauf- oder Werklohns besteht nicht, sofern eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung möglich und zumutbar ist.

Die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.


18. Glas- und produktionsbedingte Eigenschaften

Glas ist ein industriell hergestelltes Natur- und Werkmaterial. Geringfügige optische oder produktionsbedingte Erscheinungen können je nach Glasart, Beschichtung, Aufbau und Betrachtungssituation technisch bedingt sein.

Zulässige produktionstechnische Toleranzen stellen keinen Mangel dar.

Dies gilt insbesondere für Erscheinungen, die innerhalb der einschlägigen Normen, Richtlinien und produktspezifischen Toleranzen liegen.


19. Haftungsbeschränkung

SPISAGO AG haftet für Schäden nur, soweit uns ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann und eine Haftung gesetzlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden darf.

Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen sowie sonstige mittelbare Schäden ausgeschlossen.

Keine Haftungsbeschränkung gilt für Schäden, für welche das Gesetz eine zwingende Haftung vorsieht.

Für Schäden und Mehrkosten aufgrund falscher Kundenangaben, fehlerhafter Masse, nicht mitgeteilter Planänderungen oder nicht mitgeteilter baulicher Gegebenheiten gilt insbesondere Ziffer 4.


20. Zahlungen

Sofern in der Offerte oder Auftragsbestätigung nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind sämtliche Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug vollständig zu bezahlen.

Andere Zahlungsbedingungen, insbesondere Anzahlungen, Teilzahlungen oder Vorauszahlungen, können in der Offerte oder Auftragsbestätigung individuell vereinbart werden.

Bei Zahlungsverzug ist SPISAGO AG berechtigt, Verzugszinsen sowie weitere gesetzlich zulässige Kosten geltend zu machen.

Bei erheblichen Zahlungsrückständen ist SPISAGO AG berechtigt, weitere Leistungen, Lieferungen oder Montagearbeiten bis zur vollständigen Begleichung offener Forderungen zurückzuhalten.

Eine Zurückhaltung von Leistungen aufgrund Zahlungsverzugs verlängert vereinbarte Liefer- und Montageterminte entsprechend.


21. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren und Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis Eigentum der SPISAGO AG, soweit ein Eigentumsvorbehalt gesetzlich zulässig und wirksam vereinbart werden kann.


22. Kommunikation

Verbindliche vertragliche Vereinbarungen, Änderungen und Freigaben bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung durch SPISAGO AG.

Telefonische Absprachen, WhatsApp-Nachrichten oder sonstige informelle Kommunikation begründen keine Änderung des Vertrags, sofern diese nicht von SPISAGO AG ausdrücklich bestätigt wurde.

Für wichtige technische Angaben, Änderungen und Freigaben ist eine schriftliche Kommunikation zu verwenden.

Telefon: +41 44 666 55 55


23. Vertraulichkeit

Offerten, Kalkulationen, technische Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Projektinformationen und sonstige Unterlagen von SPISAGO AG dürfen ohne unsere Zustimmung nicht für andere Projekte verwendet oder an unberechtigte Dritte weitergegeben werden, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe besteht.


24. Geistiges Eigentum

Von SPISAGO AG erstellte Offerten, Zeichnungen, Planungen, Berechnungen, Texte, Bilder, Konstruktionen und sonstige Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Eine Verwendung oder Weitergabe zu anderen Zwecken ist ohne unsere Zustimmung nicht zulässig.


25. Höhere Gewalt

SPISAGO AG haftet nicht für Ereignisse ausserhalb unseres zumutbaren Einflussbereichs.

Dazu gehören insbesondere:

  • Naturereignisse
  • Krieg
  • Unruhen
  • Pandemien
  • behördliche Massnahmen
  • Streiks
  • Lieferengpässe
  • Rohstoffmangel
  • Produktionsausfälle
  • Transportprobleme
  • erhebliche technische Störungen
  • Cyberangriffe
  • vergleichbare Sicherheitsvorfälle.

Betroffene Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen.


26. Datenschutz

Die Bearbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäss der separaten Datenschutzerklärung der SPISAGO AG.

Die jeweils gültige Datenschutzerklärung ist auf unserer Website im Bereich Datenschutz einsehbar.


27. Anwendbares Recht

Auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen SPISAGO AG und dem Kunden ist Schweizer Recht anwendbar.

Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.


28. Gerichtsstand

Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschliesslicher Gerichtsstand der Sitz der SPISAGO AG in der Schweiz.

Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.


29. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt.


30. Rangfolge der Vertragsunterlagen

Diese AGB bilden zusammen mit der jeweiligen Offerte, Auftragsbestätigung und individuell schriftlich vereinbarten Zusatzbedingungen die Grundlage des Vertragsverhältnisses.

Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsunterlagen gilt grundsätzlich folgende Rangfolge:

  1. individuell schriftlich vereinbarte Vertragsbestimmungen
  2. Auftragsbestätigung
  3. Offerte
  4. diese AGB

Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.


SPISAGO AG – Glas & Bauglas
Notfall 24/7: +41 44 666 55 55

Stand: August 2026